Allgemeine Geschäftsbedingungen
- mandatus real estate gmbh -
Unsere Maklertätigkeit umfasst den Nachweis und/oder die Vermittlung von Immobiliengeschäften einschließlich dazugehöriger Beratungsleistungen. Geschäftsverhältnisse mit unseren Kunden betrachten wir als Vertrauenssache. Wir sind insbesondere stets bemüht, sämtliche Aufträge qualitativ hochwertig, d. h. zügig, gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Sind wir gleichzeitig für mehrere Vertragspartner tätig, vermeiden wir Interessenkollisionen und bemühen uns um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen schaffen die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
§ 1 Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit
Falls nichts anderweitiges (z. B. in Gestalt einer Erfolg unabhängigen Aufwandsentschädigung) vereinbart wurde, ist unsere Maklerprovision erst verdient, sobald entweder durch unseren Nachweis oder durch unsere Vermittlung ein unserem Auftrag entsprechender oder wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag über das benannte Objekt zu Stande gekommen ist. Hierfür genügt auch Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Ist nicht ausdrücklich vereinbart, dass wir als Vermittlungsmakler tätig werden, ist bereits der von uns erbrachte Nachweis provisionspflichtig.
§ 2 Provision bei Ankauf von Grundbesitz
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die vom Maklerkunden zu zahlende Provision beim Ankauf von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten:
5,0 % der Kaufsumme bei Objekten bis zu € 5 Mio.
4,0 % der Kaufsumme bei Objekten bis zu € 15,0 Mio.
3,0 % der Kaufsumme bei Objekten über € 15,0 Mio.
Werden Kaufpreiszahlungen ganz oder teilweise durch andere Gegenleistungen ersetzt, so ist der Wert dieser Ersatzleistungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 3 An- und Verkauf von Unternehmen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die vom Maklerkunden zu zahlende Provision beim An- und Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen (Gesellschaftsrechten) an Unternehmen 3 % vom Verkäufer wie auch vom Käufer, berechnet vom Vertragswert.
§ 4 Maklerprovision bei Vermietung und Verpachtung
Sofern nichts Anderes vereinbart ist, beträgt unsere Maklerprovision bei Nachweis und/oder Vermittlung von Verträgen über Vermietungen und Verpachtungen von Immobilien 3,6 Monatsmieten brechnet auf der Basis der Durchschnittsmiete über die Gesamtlaufzeit des Mietvertrages zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vertraglich vereinbarte Optionsrechte gelten als Mietzeit.
Wird im Miet- bzw. Pachtvertrag, für dessen Zustandekommen unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ursächlich ist, eine Umsatzmiete bzw. Umsatzpacht vereinbart, berechnet sich unsere Maklerprovision gemäß § 4 Abs. 1 der auf die Gesamtlaufzeit hochgerechneten Miete bzw. Pacht (ohne Nebenkosten) (Vergleichsmiete), die die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie anstelle einer Umsatzmiete bzw. Umsatzpacht eine feste Miete bzw. Pacht vereinbart hätten. Dazu ist insbesondere auf die ortsübliche Miete und Pacht für vergleichbare Objekte abzustellen sowie auf die Miete oder Pacht, die der Vermieter eventuell gefordert oder der Mieter eventuell angeboten hatte, bevor sich die Parteien auf eine Umsatzmiete bzw. Umsatzpacht einigten.
Wird in Verbindung mit dem Abschluss eines Miet- bzw. Pachtvertrages von dem Mieter eine Abstandszahlung oder ähnliches zwischen den Parteien vereinbart bzw. an Dritte geleistet, so steht uns eine Provision in Höhe v on 3 % dieses Betrages zu.
§ 5 Maklerprovision bei ähnlichen Immobiliengeschäften
Der moderne und flexible Immobilienmarkt bringt Gestaltungsmöglichkeiten mit sich, die anstelle eines gewöhnlichen Kauf- oder Mietvertrages über das Objekt das wirtschaftliche Ziel des Maklerkunden in vergleichbarer Weise erreichen. Uns steht bei Abschluss derartiger Verträge, soweit sie auf unsere Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit zurückzuführen ist, eine Maklerprovision nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu:
Verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Rente, so ist die gemäß dem Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenleistungen als Kaufsumme oder als Teil der Kaufsumme im Sinne von § 3 Absatz (1) für die Ermittlung der Maklerprovisionshöhe entsprechend zu berücksichtigen.
Wird anstelle eines Kaufvertrages ein wirtschaftlich gleichwertiges oder ähnliches Geschäft abgeschlossen, wie z. B. der Erwerb von Erbbaurechten und/oder Optionen, die Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft, der Kauf von Gesellschaftsanteilen, der Kauf von Unternehmen, Unternehmensanteilen, der Kauf von Forderungen bei einer Zwangsvollstreckung oder ähnliches, so steht uns ein Maklerprovisionsanspruch zu, dessen Höhe in entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in §§ 3 und 4 berechnet wird.
Für die Vermittlung von Vormietrechten, Anmietrechten oder ähnlichen Vorrechten in Bezug auf Miete, Pacht oder sonstigen Nutzungsverhältnissen im Zusammenhang mit einer Anmietung beträgt die Provision 1 % der auf 10 Jahre hochgerechneten Miete. Für die Vermittlung von Vorkaufsrechten oder ähnlichen Rechten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Immobilien beträgt die Maklerprovision 1 % des Verkehrswertes des Objektes.
Werden Abstandssummen oder ähnliches bei Eintritt in ein Mietverhältnis oder bei Übernahme eines Mietverhältnisses zwischen den Vertragsparteien vereinbart, beträgt die Maklerprovision 5 % auf den vereinbarten Betrag.
§ 6 Anspruchsfortbestand der Maklerprovision
Unser Anspruch auf Maklerprovision bleibt bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch eine Auflösende Bedingung erlischt oder auf Grund eines Rücktrittvorbehalts, oder aus sonstigem Grunde nicht erfüllt wird. Ebenso bleibt unser Anspruch bestehen, wenn der Vertrag zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen wird oder wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäfts ein Ersatzgeschäft zustande kommt, welches in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäfts tritt.
§ 7 Umsatzsteuer und Fälligkeit der Maklerprovision
Die Provision ist jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Provision wird mit dem Zustandekommen des Vertrags fällig. Sie ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt, ebenso die Möglichkeit des Maklerkunden, nachzuweisen, dass uns Verzugsschaden nur in geringerem Umfang entstanden ist.
§ 8 Anzeige etwaiger Vorkenntnis
Ist dem Maklerkunden die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags bereits bekannt, teilt er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe seiner Vorkenntnis mit. Verletzt der Maklerkunde diese Verpflichtung schuldhaft, so entschädigt er uns für den Aufwand, der bei rechtzeitiger Mitteilung seiner Vorkenntnis nicht entstanden wäre.
§ 9 Wirtschaftlich ähnliche Geschäfte
Unser Provisionsanspruch geht nicht dadurch verloren, dass ein Vertrag über das Objekt zu abweichenden Konditionen zu Stande kommt, sofern das wirtschaftliche Ergebnis des abgeschlossenen Vertrags mit dem von uns bearbeiteten Angebotsinhalt im Wesentlichen übereinstimmt.
§ 10 Beiziehungs- und Informationsrechte
Die von uns angestrebte vertrauensvolle Zusammenarbeit setzt voraus, dass uns der Maklerkunde ausreichend in Vertragsverhandlungen einbezieht und informiert. Beiziehung und Informationen sind Grundlage für eine qualitativ hochwertige Maklertätigkeit. Deshalb wird uns der Maklerkunde rechtzeitig über den Inhalt und den Stand der Vertragsverhandlungen unterrichten und uns in jedem Falle unverzüglich eine Ablichtung des abgeschlossenen Vertrags zur Verfügung stellen.
§ 11 Folgen nicht rechtzeitiger Information
Für die Geltendmachung unseres Maklerhonorars sind wir von Informationen unseres Maklerkunden abhängig. Informiert uns ein Maklerkunde schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig über das Zustandekommen eines Vertrags und können wir deshalb unseren Provisionsanspruch erst verspätet geltend machen, so können wir den hieraus entstehenden Schaden geltend machen.
§ 12 Vertraulichkeit unserer Angebote und Mitteilungen
Die unberechtigte Weitergabe von Angeboten und Mitteilungen an Dritte kann dem Dritten den Einwand der Vorkenntnis ermöglichen und dadurch auf unlautere Weise Provisionsansprüche verhindern. Unsere Angebote und Mitteilungen sind deshalb vom Maklerkunden vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Wird gegen dieses Verbot schuldhaft verstoßen, so schuldet der Maklerkunde dem Makler die auf der Grundlage dieses abgeschlossenen Vertrages berechnete Provision.
§ 13 Tätigkeit für mehrere Vertragsteile
Wir sind berechtigt, auch für andere Vertragsteile entgeltlich tätig zu werden, wenn dadurch für den Maklerkunden kein unzumutbarer Loyalitätskonflikt entsteht.
§ 14 Grundlage unserer Angebote und Auskünfte
Unsere Angebote und Auskünfte erstellen bzw. erteilen wir nach bestem Wissen. Da wir dabei auf Informationen Dritter angewiesen sind, sind sie dennoch freibleibend und unverbindlich, insbesondere können Irrtümer und der nachträgliche Wegfall der Abschlussgegebenheit durch anderweitige Zwischengeschäfte nicht ausgeschlossen werden. Deshalb haften wir nicht für fahrlässiges Verhalten.
Natürlich sind durch diese Regelung etwaige Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen, sofern diese auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gestützt werden können. Die Haftung ist nicht eingeschränkt im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 15 Salvatorische Klausel
Mit dem vorstehenden Regelwerk haben wir uns bemüht, einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen. Sollten dennoch einzelne unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegenn den Maklerkunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.
